Rechtsprechung
   BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851, 1853, 1875, 1852/94   

Mauerschützen

Art. 103 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (3)

  • uni-goettingen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nuremberg revisited - Das Bundesverfassungsgericht, das Völkerstrafrecht und das Rückwirkungsverbot (Dr. Kai Ambos; StV 1997, 39)

  • uni-goettingen.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Rechtswidrigkeit der Todesschüsse an der Mauer (Dr. Kai Ambos; JA 1997, 983)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gustav Radbruch: Ein Mann, geprägt vom "unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit"

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Schießbefehl

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 95, 96
  • NJW 1997, 929
  • MDR 1997, 179
  • DVBl 1997, 115
  • NJ 1997, 19
  • StV 1997, 14



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Wird zitiert von ... (174)  

  • BVerfG, 07.04.1998 - 2 BvR 2560/95  

    Erste Entscheidung zur "Strafbarkeit von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung", hier:

    Die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 95, 96 ff.; zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGE 13, 132 ff.; 17, 99 ff.; 76, 93 ff.).

    Der Verfassungssatz steht einer Anwendung von Strafgesetzen, durch die die Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat nachträglich zum Nachteil des Täters geändert wird, entgegen (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht für die Inanspruchnahme eines - teils normierten, teils auf staatlicher Praxis beruhenden - Rechtfertigungsgrundes im Zusammenhang mit vorsätzlichen Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR entschieden (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    Diese Einschränkung der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gilt auch, wenn es um die Feststellung, Auslegung und Anwendung von Normen einer fremden Rechtsordnung durch die Strafgerichte geht, von denen nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland die strafrechtliche Beurteilung abhängt (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    Eine solche strafrechtliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 95, 96 m.w.N.).

    Dann sei es nicht selbstverständlich, daß sich dem durchschnittlichen Soldaten die richtige Grenze strafbaren Verhaltens zweifelsfrei erschließe, und es wäre unter dem Schuldgrundsatz unhaltbar, die Offensichtlichkeit des Strafrechtsverstoßes für den Soldaten allein mit dem - objektiven - Vorliegen eines schweren Menschenrechtsverstoßes zu begründen; es müsse näher dargelegt werden, warum der einzelne Soldat angesichts seiner Erziehung, der Indoktrination und der sonstigen Umstände in der Lage war, den Strafrechtsverstoß zweifelsfrei zu erkennen (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09  

    Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater

    Danach ist jede strafende Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 110, 1 ; 122, 248 ; 123, 267 ).

    Außerdem muss bei der Festsetzung der Strafe das gerechte Verhältnis zwischen Tatschwere und Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls beachtet werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 54, 100 ; 86, 288 ; 95, 96 ; 105, 135 ; 120, 224 ).

    Die fachgerichtliche Bewertung, dass das Verhalten der Beschwerdeführer eine konkludente Täuschung darstellt, gibt keinen Anlass für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts (zu möglichen Prüfungsansätzen vgl. BVerfGE 57, 250 ; 95, 96 ; BVerfGK 1, 145 ; 4, 72 ; 10, 125 ; 14, 12 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01  

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Sie sollen dem Einzelnen die Möglichkeit geben, im Bereich des Strafrechts sein Verhalten eigenverantwortlich so einzurichten, dass eine Strafbarkeit vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    Mithin schützt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert (vgl. BVerfGE 46, 188 ; 95, 96 ), gleichgültig ob er vergangenes Verhalten neu mit Strafe bedroht, eine bestehende Strafdrohung verschärft (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 46, 188 ; 81, 132 ) oder auf sonstige Weise - etwa durch Streichung eines Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 95, 96 ) - den Unrechtsgehalt neu bewertet.

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